Wenn Du als ein deutsches Unternehmen Deine Produkte in der Europäischen Union verkaufen möchtest, musst Du einige wichtige Regeln beachten, um Dich vor hohen Strafen zu schützen. Eine Regel davon dreht sich um die sogenannten Lieferschwellen.
Berücksichtigung der Lieferschwellen
Solange Deine jährlichen Netto-Umsätze im Europäischen Raum die Lieferschwelle des Empfängerlandes nicht überschreiten, unterliegen sie der deutschen Umsatzsteuer. Die Ware wird in Deutschland versteuert und das Finanzamt erhält die Abgabe.
Jedoch hat jedes EU-Mitglied eine unterschiedliche Lieferschwelle. Selbst Wechselkursschwankungen beeinflussen das Erreichen dieser Lieferschwellen, da es EU-Länder gibt, die den Euro nicht eingeführt haben und deshalb die Lieferschwelle in ihrer Landeswährung festgesetzt haben.
Wichtig ist, dass Deine Buchführung auf einer Euro-Basis geführt wird und deshalb immer z.B. mit deutschem Kurs gerechnet wird. Aber nur sofern Dein Unternehmenssitz Deutschland ist.
Laut dem deutschen Umsatzsteuergesetz soll die Umsatzsteuer möglichst in dem Land abgeführt werden, in welches die Ware versendet wird. Sobald der Empfänger nicht steuerpflichtig ist und die Ware durch einen Lieferanten erfolgt, ist der Verkäufer dazu verpflichtet, seine Ware im Empfängerland zu versteuern.
Wenn Du als deutscher Händler diese Lieferschwelle überschritten hat, gelten sofort die gesetzlichen Regularien des Landes, in welches Du Deine Ware verkauft hast. Du musst Dich im Empfängerland umsatzsteuerlich registrieren, Deine Umsatzsteuervoranmeldungen und -rückerstattungen einreichen und die vor Ort geltende Umsatzsteuer bezahlen.
Bist du beispielsweise ein deutscher Händler, der seine Waren nach Frankreich verkauft, gilt für dich die französische Lieferschwelle. Diese liegt momentan bei 35.000 EUR. Hast du also einen jährlichen Netto-Umsatz von 35.000 EUR oder mehr musst du dein Unternehmen umsatzsteuerlich registrieren lassen. Deine Umsatzsteuern sind nun nicht mehr nach deutschen, sondern nach französischen Regularien abführen. Ein weiteres Hindernis ist die Kommunikation mit dem Finanzamt. Sie erfolgt auf französisch, womit der deutsche Händler sich ebenfalls beschäftigen muss.
Womöglich werden bis zum 1. Januar 2021 alle individuellen Schwellenwerte abgeschafft und durch eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 EUR ersetzt. Das bedeutet selbst für kleinere deutsche Händler einen erheblichen Mehraufwand, da die Pflichtabführung schon sehr viel schneller in Kraft tritt.
VAT-ID bei Lagerung in einem Land
Eine Internationalisierungsstrategie – europaweiter Verkauf der Produkte – ist zwar aus strategischer und wirtschaftliche Sicht sinnvoll, birgt jedoch auch steuerrechtliche Stolperfallen, die du beachten solltest. Du verkaufst beispielsweise nicht nur deine Waren in Frankreich, sondern lagerst diese auch vor Ort ein? So betreibst du aus steuerrechtlicher Sicht eine Betriebsstätte in Frankreich und bist demnach vor Ort umsatzsteuerpflichtig. Umsatzsteuerpflichtige sind dazu verpflichtet, eine VAT-ID – in Deutschland auch als Umsatzsteuer-ID bekannt – zu beantragen. Dabei ist es jedoch irrelevant, ob dir bereits eine VAT-ID in deinem Heimatland zugewiesen ist. Um auf das Beispiel zurückzukommen: du musst eine VAT-ID in Frankreich beantragen und diese der dortigen Finanzbehörde melden.
Wie auch bereits in Deutschland üblich, bist du dazu verpflichtet, monatlich – oder in einem gewissen Zyklus – deine Umsätze gegenüber der französischen Finanzbehörde zu melden. Der Beantragungsprozess einer VAT-ID variiert je Land. Lagerst du beispielsweise deine Ware in Italien ein, so ist die Beantragung der VAT-ID an die Existenzs eines italienischen Bankkontos geknüpft. Länderunabhängig erfolgt die Beantragung der VAT-ID in der jeweiligen Landessprache. Ebenso sind die Dokumente in der jeweiligen Landessprache. Daher ist es empfehlenswert, bei geringen Sprachkenntnissen einen Experten mit der Beantragung der Umsatzsteuer-ID zu beauftragen. So wird der durchaus komplexe Beantragungsprozess beschleunigt und Sprachbarrieren vermieden, welche ohnehin den Prozess verlängern würden.
hellotax als dein Steuerberater
Da Dir in der Interaktion mit dem Finanzamt keine Fehler unterlaufen sollten, sollten Themen wie Lieferschwellen und Umsatzsteuer in keinem Fall vernachlässigt werden. Als Händler solltest Du die Umsätze der Waren, welche ins Ausland verkauft werden, genauestens und permanent im Blick haben um hohen Strafzöllen vorzubeugen.
Hellotax hat mit seiner Umsatzsteuer Software die gesamten Umsätze permanent im Blick hat. Im Falle einer Überschreitung einer Lieferschwelle wirst Du rechtzeitig gewarnt. Falls eine Lieferschwelle überschritten werden sollte, kann die Software bei der Korrespondenz zwischen den Staaten ebenfalls behilflich sein, indem sie beispielsweise die Umsatzsteuervoranmeldung oder andere Dokumente automatisch erstellt.
Zusammenfassung
Wenn Du als deutscher Händler Deine Waren international verkaufen möchtest, solltest Du die genauen gesetzlichen Regularien zum Thema Steuer- und Handelsrecht für jedes Land kennen, in das Du Deine Ware exportierst. Falls Du diese missachtet, drohen Dir hohe Strafen. Eine Software wie hellotax bietet Dir die volle Unterstützung bei der Buchhaltung und behält die Umsätze stets im Auge, um Dich vor hohen Strafen zu schützen.